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Sicher unterwiesen
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Gefährdungsbeurteilung: Einstiegs-Checkliste für Kleinbetriebe

§ 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung. Diese Checkliste hilft Betrieben ohne eigene Sicherheitsfachkraft, die wichtigsten Handlungsfelder zu sortieren, bevor sie ins Detail gehen oder sich fachkundige Unterstützung holen.

Diese Checkliste ersetzt keine vollständige Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Sie hilft, die Handlungsfelder im Betrieb zu strukturieren, aus denen sich Schutzmaßnahmen und Unterweisungsthemen ergeben. Bei komplexeren Gefährdungen — etwa Gefahrstoffen, Lärm, psychischer Belastung oder Maschinen mit besonderen Risiken — holen Sie zusätzlich fachkundige Unterstützung, zum Beispiel über eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihren Unfallversicherungsträger.

Was oben auf das Blatt gehört

  • Betrieb und Arbeitsbereich
  • Erstellt am, nächste Überprüfung fällig am
  • Verantwortliche Person
  • Anlass: Ersterstellung, neuer Arbeitsplatz, nach Unfall oder Beinahe-Unfall, turnusmäßige Überprüfung

1. Arbeitsstätte und Arbeitsumgebung

  • Fluchtwege und Notausgänge sind frei, gekennzeichnet und allen bekannt.
  • Beleuchtung, Lüftung und Temperatur sind an den Arbeitsplätzen ausreichend.
  • Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahren geprüft: Kabel, Böden, Treppen.
  • Brandschutzeinrichtungen vorhanden und geprüft: Feuerlöscher, Rauchmelder.

2. Arbeitsmittel und Maschinen

  • Für alle genutzten Arbeitsmittel und Maschinen sind die vorgeschriebenen Prüfungen aktuell.
  • Schutzeinrichtungen an Maschinen sind vorhanden und funktionsfähig.
  • Leitern und Tritte sind in sicherem Zustand, die sachgerechte Verwendung ist bekannt.
  • Bedienungsanleitungen und Betriebsanweisungen für kritische Arbeitsmittel liegen vor.

3. Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe

  • Ein Verzeichnis der eingesetzten Gefahrstoffe ist vorhanden.
  • Die Sicherheitsdatenblätter sind aktuell und zugänglich.
  • Je Gefahrstoff und Arbeitsbereich liegt eine schriftliche Betriebsanweisung vor.
  • Möglicher Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen ist geprüft: Körperflüssigkeiten, Schimmel, Keime.

4. Psychische Belastung und Arbeitsorganisation

  • Arbeitsmenge und Zeitdruck an den typischen Arbeitsplätzen sind eingeschätzt.
  • Kund:innen- und Publikumsverkehr ist auf Konfliktrisiken geprüft.
  • Alleinarbeit ist identifiziert und eine Notfallregelung dafür geklärt.

5. Besondere Personengruppen

  • Beschäftigte unter 18 Jahren sind identifiziert und die besonderen Schutzvorschriften geprüft.
  • Schwangere und stillende Beschäftigte sind identifiziert und die Gefährdungen gesondert beurteilt.
  • Neue und befristet Beschäftigte sind identifiziert und die Ersteinweisung ist eingeplant.

6. Ergebnis und nächste Schritte

  • Festgestellte Gefährdungen und geplante Maßnahmen sind dokumentiert: wer, was, bis wann.
  • Die daraus abgeleiteten Unterweisungsthemen sind benannt.
  • Ein Termin für die nächste Überprüfung ist festgelegt.

Warum die Gefährdungsbeurteilung über die Unterweisungsthemen entscheidet

Die beiden Pflichten hängen enger zusammen, als es auf den ersten Blick wirkt. § 5 Abs. 3 ArbSchG zählt in sechs Nummern auf, woraus sich Gefährdungen „insbesondere" ergeben können — und Nummer 5 nennt dabei ausdrücklich die „unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten". Eine fehlende Unterweisung ist im Gesetz also selbst ein Gefährdungsfaktor, nicht bloß ein Formfehler.

Umgekehrt gilt: Welche Themen Sie unterweisen müssen, steht in keiner Standardliste, sondern ergibt sich aus genau dieser Beurteilung. Wer den Gerätepark, das Materiallager und die Arbeitsabläufe einmal durchgeht, hat den größten Teil seines Themenkatalogs beisammen. Wie das in einem Handwerksbetrieb aussieht, zeigt der Artikel Unterweisung im Handwerksbetrieb; die allgemeine Systematik erklärt der Artikel Unterweisungspflicht: Wer muss wen wie oft unterweisen?

Wenn Abschnitt 3 zutrifft: Betriebsanweisung nicht vergessen

Sobald im Betrieb Gefahrstoffe eingesetzt werden — Reiniger, Lösemittel, Desinfektionsmittel, Bauchemie —, verlangt § 14 Abs. 1 GefStoffV zusätzlich eine schriftliche Betriebsanweisung; nach TRGS 555 Abschnitt 3.1 arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogen, wobei Gruppenbetriebsanweisungen bei ähnlichen Gefährdungen zulässig sind. Ein Muster mit allen Abschnitten steht in der Vorlage Betriebsanweisung Gefahrstoffe.

Brauchen Sie dafür eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Für die Gefährdungsbeurteilung selbst ist fachkundige Unterstützung bei komplexeren Themen sinnvoll und oft nötig. Für die Unterweisung gilt das nicht: Sie ist eine eigenständige Pflicht des Arbeitgebers und setzt keine bestellte Fachkraft voraus. Warum beides auseinanderzuhalten ist, erklärt der Artikel Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht für Kleinbetriebe?

Vom Ergebnis zum Termin

Am Ende von Abschnitt 6 steht eine Liste von Unterweisungsthemen. Ab da geht es um Fristen: mindestens jährlich, bei Beschäftigten unter 18 Jahren halbjährlich, zusätzlich bei jedem Anlass. Die Jahresübersicht dafür liefert der Unterweisungs-Jahresplan, die konkreten Fälligkeiten je Person und Thema rechnet der Fristenrechner aus — Sicher unterwiesen verfolgt sie anschließend weiter und erinnert rechtzeitig daran.

Quellen

Stand Juli 2026. Praxisorientierte Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall — bei Unsicherheit hilft eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Rechtsberatung weiter.