Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht für Kleinbetriebe?
Kurz gesagt: Die Pflicht zur Unterweisung nach §12 ArbSchG trifft jeden Betrieb ab der ersten beschäftigten Person — unabhängig davon, ob eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt ist. Die Bestellungspflicht nach §5 ASiG ist eine eigene, davon unabhängige Pflicht. Wer noch keine Fachkraft hat, darf und muss trotzdem unterweisen.
Praxisorientierte Einordnung, Stand Juli 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall — bei Unsicherheit hilft eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Rechtsberatung weiter.
Viele Betriebsinhaberinnen und -inhaber schieben die Unterweisung ihrer Beschäftigten mit einem Gedanken vor sich her: „Dafür brauche ich doch erst eine Fachkraft für Arbeitssicherheit — und die habe ich noch nicht." Das ist ein Missverständnis, und es kann teuer werden. Unterweisungspflicht und Bestellungspflicht sind zwei getrennte Pflichten mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Zwei Pflichten, die oft verwechselt werden
§12 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte „ausreichend und angemessen" über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Diese Pflicht gilt für jeden Betrieb mit Beschäftigten, unabhängig von Betriebsgröße und Branche — das Gesetz macht hier keine Ausnahme für Kleinbetriebe.
§5 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber separat dazu, Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben nach §6 ASiG zu übertragen — und zwar, so der Wortlaut, „soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf" vier Kriterien. Diese vier Kriterien entscheiden also schon über das Ob der Bestellung, nicht erst über Zahl und Umfang:
- der Betriebsart und den damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- der Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten,
- der Betriebsorganisation,
- der arbeitsschutzbezogenen Qualifikation der verantwortlichen Personen selbst.
Diese beiden Pflichten stehen nebeneinander, nicht nacheinander: Die Unterweisungspflicht setzt keine bestellte Fachkraft voraus. Sie beginnt mit der ersten Einstellung, nicht mit dem ersten Beratungsvertrag.
Was die Fachkraft tatsächlich tut — und was nicht
§6 ASiG beschreibt die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit als in erster Linie beratende Funktion. Sie soll den Arbeitgeber „beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit" unterstützen — etwa bei der Planung von Betriebsanlagen, der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Körperschutzmitteln, der Arbeitsplatzgestaltung sowie bei sicherheitstechnischen Überprüfungen und Unfalluntersuchungen.
Die Fachkraft berät und unterstützt also. Sie übernimmt nicht die Verantwortung des Arbeitgebers, die konkrete Unterweisung durchzuführen und zu dokumentieren — diese Pflicht bleibt nach §12 ArbSchG beim Arbeitgeber, mit oder ohne Fachkraft. Auch der Artikel Unterweisungspflicht: Wer muss wen wie oft unterweisen? ordnet diese Rollenverteilung ein.
Muss ein Kleinbetrieb überhaupt eine Fachkraft bestellen?
Für die praktische Umsetzung der Bestellungspflicht regelt die DGUV Vorschrift 2 mehrere Betreuungsmodelle nebeneinander. Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können dabei zwischen der Regelbetreuung und einer alternativen, bedarfsorientierten Betreuung wählen, bei der die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Grundkenntnisse in einem Seminar erwirbt, statt durchgehend eine externe Fachkraft zu beauftragen.
Für Kleinstbetriebe ist wichtig, welche Fassung dieser Modelle seit dem 1. Januar 2026 gilt. Bei der Regelbetreuung für kleine Betriebe nach Anlage 1 wurde die Obergrenze von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben; für diese Betriebe werden keine Einsatzstunden mehr berechnet — an die Stelle der früheren Grundbetreuung mit branchenabhängigen Einsatzzeiten treten Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung. Erst ab mehr als 20 Beschäftigten (Anlage 2) wird wieder mit Einsatzzeiten gerechnet.
Ebenso wichtig ist, welches alternative Modell greift. Bis 20 Beschäftigte ist das das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4, dessen Obergrenze parallel von 10 auf 20 angehoben wurde. Das in der Praxis oft gleichgesetzte Unternehmermodell nach Anlage 3 gilt dagegen erst für Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten. Die Details regelt die trägerspezifische Fassung der DGUV Vorschrift 2 des zuständigen Unfallversicherungsträgers — fragen Sie dort nach, bevor Sie sich auf ein Modell festlegen. Unabhängig vom gewählten Betreuungsmodell ändert sich an der Unterweisungspflicht nach §12 ArbSchG nichts.
Wer darf unterweisen, wenn noch keine Fachkraft bestellt ist?
Die Unterweisung darf der Arbeitgeber selbst durchführen, sofern er fachkundig ist, oder eine andere fachkundige Person im Betrieb damit betrauen. §13 Abs. 2 ArbSchG erlaubt es ausdrücklich, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen — dazu zählt auch die Unterweisung.
Das befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb, verteilt die operative Durchführung aber auf eine geeignete Person. Eine bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dafür keine Voraussetzung.
Was das für einen kleinen Betrieb bedeutet
Für Betriebe mit zwei bis dreißig Mitarbeitenden heißt das konkret: Wer noch keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt hat, muss trotzdem ab dem ersten Arbeitstag unterweisen. Das eine ersetzt das andere nicht und ist auch keine Vorstufe dazu. Womit Sie bei neuen Mitarbeitenden anfangen, steht im Artikel Unterweisung neuer Mitarbeiter; welche Themen überhaupt zusammenkommen, sortiert die Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung.
Kurz zusammengefasst
- Unterweisungspflicht (§12 Abs. 1 ArbSchG) und Bestellungspflicht (§5 Abs. 1 ASiG) sind zwei eigenständige Pflichten.
- Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber (§6 ASiG); sie führt die Unterweisung nicht an seiner Stelle durch.
- Die vier Kriterien in §5 Abs. 1 ASiG entscheiden über das Ob der Bestellung („soweit dies erforderlich ist"), nicht nur über Zahl und Umfang.
- Wie bestellt wird, regelt die DGUV Vorschrift 2. Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Regelbetreuung nach Anlage 1 bis 20 Beschäftigte ohne Berechnung von Einsatzstunden, alternative Betreuung bis 20 Beschäftigte als Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4), Unternehmermodell (Anlage 3) erst ab mehr als 20 bis 50 Beschäftigten. Die trägerspezifische Fassung gilt.
- Unabhängig vom Betreuungsmodell unterweist der Arbeitgeber selbst oder eine von ihm nach §13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich beauftragte fachkundige Person.
Quellen
- §12 ArbSchG — Unterweisung
- §13 ArbSchG — Verantwortliche Personen und Übertragung von Aufgaben
- §1 ASiG — Grundsatz der Bestellungspflicht
- §5 ASiG — Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
- §6 ASiG — Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- DGUV Vorschrift 2 — Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- BGN — DGUV Vorschrift 2 ab 2026: Betreuungsformen und Beschäftigtenzahlen (Anlagen 1 bis 4)
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