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Sicher unterwiesen
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Unterweisungspflicht: Wer muss wen wie oft unterweisen?

Kurz gesagt: Jeder Betrieb muss Mitarbeitende bei Einstellung, bei Aufgabenwechsel und danach regelmäßig unterweisen — in der Praxis mindestens einmal jährlich. Was das für Deutschland und Österreich konkret bedeutet, lesen Sie hier.

Praxisorientierte Einordnung, Stand Juli 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall — bei Unsicherheit hilft eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Rechtsberatung weiter.

Rechtsgrundlage in Deutschland: §12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1

§12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen — in verständlicher Form und Sprache. Das Gesetz selbst nennt dabei bewusst keine feste Wiederholungsfrist, sondern verlangt nur, die Unterweisung „erforderlichenfalls regelmäßig" zu wiederholen. Genau diese Unschärfe sorgt in der Praxis für Unsicherheit.

Der de-facto-Standard kommt aus §4 DGUV Vorschrift 1, der zentralen Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften: mindestens einmal jährlich, und zwar dokumentationspflichtig. Prüfungen und Berufsgenossenschaften orientieren sich in der Praxis an diesem Jahresrhythmus, auch wenn er formal „nur" aus einer Unfallverhütungsvorschrift stammt und nicht direkt im Gesetzestext steht.

Rechtsgrundlage in Österreich: §14 ASchG

Das österreichische ASchG regelt die Unterweisung in §14 deutlich detaillierter als das deutsche Pendant. Drei Punkte sind besonders wichtig: Die Unterweisung muss „nachweislich" erfolgen und während der Arbeitszeit stattfinden (Abs. 1) — die Arbeitszeit-Vorgabe ist dabei keine österreichische Besonderheit, sie steht in §12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG genauso. Es gelten dieselben Pflichtanlässe wie in Deutschland (Abs. 2). Und: Der Arbeitgeber muss sich aktiv vergewissern, dass die Unterweisung verstanden wurde (Abs. 4) — das ist deutlich expliziter formuliert als im deutschen Recht.

Mit Produktkonsequenz: Die Arbeitsinspektion stellt klar, dass eine rein elektronische Unterweisung nicht ausreicht. Erstunterweisung und arbeitsplatzbezogene Unterweisung müssen persönlich beziehungsweise dialogisch erfolgen. Elektronische Formate sind nur ergänzend für wiederkehrende, allgemeine Themen zulässig — und auch dann nur mit eindeutiger Identifikation, echter Verständnisprüfung per Testfragen und Rückfragemöglichkeit.

Wann muss unterwiesen werden? Die Anlässe

In beiden Ländern entsteht die Unterweisungspflicht bei denselben Ereignissen, jeweils vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit:

  • bei Einstellung neuer Mitarbeitender,
  • bei Veränderung im Aufgabenbereich,
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologie,
  • danach in regelmäßigen Abständen als Wiederholung.

Wie oft? Themen und übliche Fristen im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt die in der Praxis anerkannten Wiederholfristen für die häufigsten Unterweisungsthemen in Kleinstbetrieben. Die Rechtsgrundlagen verlinken auf die jeweilige Quelle.

ThemaRechtsgrundlageÜbliches Intervall
Allgemeine Unterweisung§12 ArbSchG, §4 DGUV Vorschrift 1mindestens jährlich
Gefahrstoffe§14 GefStoffVmindestens jährlich
BildschirmarbeitArbStättV §6 i. V. m. Anhang Punkt 6mindestens jährlich
Brandschutz (allgemein)DGUV Information 205-023jährlich
Brandschutzhelfer-AusbildungDGUV Information 205-023keine feste gesetzliche Frist
Erste Hilfe (Ersthelfer-Fortbildung)§26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1alle 2 Jahre
Leitern/Tritte (Verwendung)DGUV Information 208-016jährlich
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)§3 PSA-Benutzungsverordnungin der Regel jährlich

Zwei Themen betreffen dabei nicht automatisch alle Mitarbeitenden, sondern nur benannte Personen: die Ausbildung der Brandschutzhelfer und die Fortbildung der Ersthelfer. Beide sind an eine konkrete betriebliche Rolle geknüpft, nicht an die Belegschaft insgesamt.

Sonderfall Jugendliche: halbe Frist

Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nach §29 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine verschärfte Regel: Die Unterweisung ist mindestens alle sechs Monate zu wiederholen — unabhängig davon, welches Thema sonst jährlich fällig wäre. Das betrifft in der Praxis vor allem Auszubildende und Ferienjobber:innen.

Wer darf die Unterweisung durchführen?

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der Geschäftsführung — die Durchführung selbst kann delegiert werden. In der Praxis übernimmt meist die fachlich zuständige Führungskraft oder die Betriebsinhaberin beziehungsweise der Betriebsinhaber die Unterweisung. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) hat nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) eine reine Beratungsfunktion ohne Weisungsbefugnis: Sie unterstützt bei Inhalten und Gefährdungsbeurteilung, muss die Unterweisung aber nicht selbst durchführen. Wichtig für Kleinstbetriebe: Wer die Durchführung delegiert, bleibt trotzdem für das Ergebnis verantwortlich.

Was droht bei fehlender Unterweisung?

Fehlt die Unterweisung oder ihr Nachweis, ist das keine Formalität. §12 ArbSchG selbst ist zwar nicht unmittelbar bußgeldbewehrt — die Sanktion läuft aber über die Fachverordnungen und über missachtete behördliche Anordnungen (§25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbSchG: bis 30.000 Euro). Bei den Fachverordnungen lohnt der genaue Blick, weil ihre Bußgeldtatbestände einzelne Sätze zitieren: §22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV erfasst nur die Erstunterweisung nach §12 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV (bis 5.000 Euro über §25 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbSchG), §22 Abs. 1 Nr. 25 GefStoffV nur die mündliche Unterweisung nach §14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV — dort allerdings mit einem Rahmen bis 50.000 Euro, weil der Verweis nicht ins ArbSchG, sondern über §26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b in §26 Abs. 3 Chemikaliengesetz führt. Die Jahreswiederholung und die Dokumentation sind Pflicht, aber in beiden Verordnungen nicht selbst bußgeldbewehrt. Eine Freiheitsstrafe nach §26 ArbSchG kommt nur in zwei Konstellationen in Betracht: bei beharrlicher Wiederholung eines Verstoßes gegen eine vollziehbare Anordnung, oder wenn eine Handlung nach §25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG — etwa der Verstoß gegen §12 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV — vorsätzlich begangen wird und dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet werden. Ein Verstoß allein gegen §12 ArbSchG löst sie nie aus. In der Praxis prüfen Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsicht bei Kontrollen — und erst recht nach einem Arbeitsunfall — gezielt, ob und wie unterwiesen wurde. Welche Sanktion tatsächlich greift und warum der Regress nach einem Unfall das größere Risiko ist, steht im Artikel Bußgeld bei fehlender Unterweisung.

Was bedeutet das für Kleinstbetriebe ohne eigene Sicherheitsfachkraft?

Sie brauchen keine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, um diese Pflicht zu erfüllen — Sie brauchen vor allem ein System, das die Termine nicht vergisst. Wie ein rechtssicherer Nachweis aussehen muss, lesen Sie im Artikel Unterweisungsnachweis: Was muss dokumentiert werden?. Was speziell bei neuen Mitarbeitenden vor dem ersten Arbeitstag zu beachten ist, steht im Artikel Unterweisung neuer Mitarbeiter.

Kurz zusammengefasst

  • Die Unterweisungspflicht entsteht bei Einstellung, Aufgabenwechsel und neuen Arbeitsmitteln — und wiederkehrend mindestens jährlich.
  • In Österreich kommt hinzu, dass die Unterweisung „nachweislich" zu erfolgen hat und der Arbeitgeber sich aktiv vergewissern muss, dass sie verstanden wurde.
  • Verantwortlich bleibt der Betrieb, auch wenn die Durchführung delegiert wird.
  • Ohne Nachweis drohen bei Kontrolle oder Unfall Bußgelder — im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Folgen.

Quellen

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