Unterweisung in Pflegedienst und Pflegeeinrichtung: Welche Pflichten gelten?
Kurz gesagt: In der Pflege gilt neben der allgemeinen Unterweisungspflicht aus §12 ArbSchG die spezifischere Pflicht aus §14 BioStoffV — schriftliche Betriebsanweisung plus mündliche, mindestens jährliche und unterschriftlich bestätigte Unterweisung. Das gilt laut TRBA 250 ausdrücklich auch für ambulante Pflegedienste, nicht nur für stationäre Einrichtungen.
Praxisorientierte Einordnung, Stand Juli 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall — bei Unsicherheit hilft eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Rechtsberatung weiter.
Pflegeberufe gehören zu den Tätigkeiten mit den höchsten Infektionsrisiken am Arbeitsplatz: Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Nadelstichverletzungen, Arbeiten in fremden Haushalten. Entsprechend verlangt der Gesetzgeber hier nicht nur die allgemeine Unterweisung nach dem Arbeitsschutzgesetz, sondern eine speziellere, strengere Pflicht aus der Biostoffverordnung. Wer beides durcheinanderbringt oder nur die Basispflicht erfüllt, deckt die branchentypischen Risiken nicht ab.
Die Basis: allgemeine Unterweisungspflicht nach ArbSchG
§12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, Beschäftigte „ausreichend und angemessen" über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Satz 3 desselben Absatzes nennt die Anlässe — Einstellung, Aufgabenwechsel, neue Arbeitsmittel oder neue Technologie — und verlangt, dass die Unterweisung stets vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit erfolgt. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße und bildet die Grundlage, auf der die branchenspezifischen Vorschriften aufbauen.
Die schärfere Pflicht: Betriebsanweisung und Unterweisung nach BioStoffV
Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen — in der Pflege praktisch jeder Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen oder kontaminierten Materialien — regelt §14 Biostoffverordnung (BioStoffV) die Pflicht deutlich strenger als das ArbSchG. Vier Anforderungen stehen dort ausdrücklich im Verordnungstext:
- Schriftliche Betriebsanweisung (§14 Abs. 1 BioStoffV): arbeitsbereichs- und biostoffbezogen, vor Aufnahme der Tätigkeit erstellt, in verständlicher Form und Sprache, mit Angaben zu Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Unfällen und Entsorgung.
- Mündliche Unterweisung auf Grundlage dieser Betriebsanweisung (§14 Abs. 2 BioStoffV) — eine rein schriftliche Information oder ein verteiltes Merkblatt reicht nicht aus.
- Mindestens jährliche Wiederholung, arbeitsplatzbezogen, sowie verpflichtend vor Aufnahme der Beschäftigung (§14 Abs. 3 BioStoffV).
- Schriftliche Dokumentation von Inhalt und Zeitpunkt, von der unterwiesenen Person durch Unterschrift bestätigt (§14 Abs. 3 BioStoffV).
Der letzte Punkt ist bemerkenswert: Die Dokumentationspflicht steht hier so konkret im Gesetzestext selbst, nicht erst in einer nachgeordneten Regel. In vielen anderen Bereichen leitet sie sich lediglich aus §4 DGUV Vorschrift 1 ab. Wer in der Pflege ohne unterschriebenen Nachweis arbeitet, verstößt gegen den Verordnungswortlaut. Welche Angaben ein solcher Nachweis enthalten muss, steht im Artikel Unterweisungsnachweis: Was muss dokumentiert werden?
Dieselbe Rechtsgrundlage gilt in der Arztpraxis, dort allerdings kombiniert mit Röntgen- und Medizinprodukterecht — nachzulesen im Artikel Pflichtunterweisungen in der Arztpraxis.
Gilt das auch für ambulante Pflege und häusliche Betreuung?
Ja, und zwar ausdrücklich. Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" konkretisiert die Anforderungen der BioStoffV für den Pflegebereich. Ihr Anwendungsbereich schließt „Tätigkeiten im Rettungsdienst, beim Krankentransport und in der ambulanten Alten- und Krankenpflege oder ambulante Versorgung" ein. Und in den Begriffsbestimmungen heißt es zum Arbeitsbereich: „Zum Arbeitsbereich können auch häusliche Bereiche zählen, z. B. Tätigkeitsbereiche von Pflegediensten in Privatwohnungen und beim betreuten Wohnen" (Abschnitt 2.2). Ob die Privatwohnung im konkreten Fall Arbeitsbereich ist, entscheidet also die Gefährdungsbeurteilung — bei einem Pflegedienst, der dort Tätigkeiten mit Biostoffen ausübt, ist die Antwort praktisch immer ja. Ein eigener Abschnitt der TRBA 250 zur häuslichen Versorgung bestätigt das.
Ein ambulanter Pflegedienst unterliegt damit denselben Betriebsanweisungs- und Unterweisungspflichten wie eine stationäre Einrichtung. Dass die Arbeit in fremden Wohnungen stattfindet, ändert daran nichts — sie macht die arbeitsplatzbezogene Unterweisung eher aufwendiger, weil die Bedingungen je Haushalt verschieden sind. Die TRBA 250 ist dabei eine technische Konkretisierung, keine eigenständige Rechtsnorm: Die Pflicht selbst steht in der BioStoffV.
Patiententransfer: Was §4 LasthandhabV tatsächlich verlangt
Umlagern, Mobilisieren und Transfer von Patientinnen und Patienten ist manuelle Handhabung von Lasten im Sinne der Lastenhandhabungsverordnung. §4 LasthandhabV knüpft dafür an die Unterweisung nach §12 ArbSchG an und verlangt, dass der Arbeitgeber dabei Angaben zur sachgemäßen Handhabung von Lasten macht sowie zu den Gefahren, denen die Beschäftigten bei unsachgemäßer Ausführung ausgesetzt sein können. Praktisch sind das rückenschonende Transfertechniken und der Umgang mit Hebehilfen.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die körperliche Eignung der Beschäftigten. Der Normtext verlangt, dass der Arbeitgeber sie berücksichtigt — sie ist damit ein Planungsfaktor, den er bei Zuschnitt und Umfang der Unterweisung einbeziehen muss, und kein Inhalt, der in der Unterweisung vermittelt wird. Wer eine Mitarbeiterin nach längerer Erkrankung wieder einsetzt oder wer Auszubildende zum Transfer heranzieht, muss die Unterweisung an diese Voraussetzungen anpassen; erklärt wird in der Unterweisung selbst die Technik, nicht die Eignung.
Besonderheit bei Auszubildenden unter 18 Jahren
Für Auszubildende in der Pflegefachassistenz unter 18 Jahren gilt zusätzlich §29 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Unterweisung vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen, dazu eine verschärfte Wiederholungsfrist von mindestens halbjährlich (§29 Abs. 2 JArbSchG) — deutlich kürzer als die jährliche Frist für erwachsene Beschäftigte nach BioStoffV. Für die Terminplanung heißt das: Der erste Termin fällt meist mit der allgemeinen Jahresunterweisung zusammen, der zweite braucht einen eigenen, fest gesetzten Termin, weil ihm ein natürlicher Anlass fehlt.
Was das für einen Pflegedienst mit zehn Kräften bedeutet
Es entstehen mehrere Fristen nebeneinander: jährlich für die BioStoffV-Themen, halbjährlich für Beschäftigte unter 18, dazu die anlassbezogenen Termine bei neuen Tätigkeiten und neuen Hilfsmitteln. Jeder dieser Termine braucht eine unterschriebene Bestätigung, und die Zuordnung Person zu Thema zu Datum muss bei einer Prüfung in Minuten vorliegen.
Wer das auf Papier führt, verliert vor allem den Überblick über das, was als Nächstes fällig wird. Eine Jahresübersicht zum Eintragen bietet die Vorlage Unterweisungs-Jahresplan; die konkreten Fälligkeiten je Person und Thema rechnet der Fristenrechner aus.
Kurz zusammengefasst
- §12 ArbSchG ist die allgemeine Basis, §14 BioStoffV die speziellere, strengere Pflicht für biostoffbezogene Tätigkeiten in der Pflege.
- Die BioStoffV verlangt schriftliche Betriebsanweisung und mündliche Unterweisung, mindestens jährlich, mit unterschriftlich bestätigter Dokumentation.
- Laut TRBA 250 gilt das ausdrücklich auch für ambulante Pflegedienste und häusliche Pflege, nicht nur für stationäre Einrichtungen.
- Beim Patiententransfer verlangt §4 LasthandhabV Angaben zur sachgemäßen Handhabung und zu den Gefahren unsachgemäßer Ausführung; die körperliche Eignung ist dabei vom Arbeitgeber zu berücksichtigen, nicht Unterweisungsinhalt.
- Auszubildende unter 18 werden nach §29 JArbSchG halbjährlich statt jährlich unterwiesen.
Quellen
- §12 ArbSchG — Unterweisung
- §14 BioStoffV — Unterweisung der Beschäftigten
- TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ (BAuA/ABAS, Ausgabe November 2025)
- TRBA 250 — Volltext im Abdruck der BGW (PDF)
- §4 LasthandhabV — Unterweisung bei manueller Handhabung von Lasten
- §29 JArbSchG — Unterweisung über Gefahren
- §4 DGUV Vorschrift 1 — Unterweisung
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