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Sicher unterwiesen
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Ist eine digitale Unterweisung rechtssicher?

Kurz gesagt: Eine einzelne Vorschrift, die die digitale Unterweisung erlaubt oder verbietet, gibt es in Deutschland nicht. Es kommt auf das Thema an — bei Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen und im Strahlenschutz schreibt der Verordnungstext ausdrücklich „mündlich“ vor. Bei anderen Themen gibt es keine Formatvorgabe, wohl aber die Pflicht, verständlich zu unterweisen — und den Maßstab der DGUV Regel 100-001, nach dem grundsätzlich persönlich zu unterweisen ist.

Praxisorientierte Einordnung, Stand Juli 2026. Keine Rechtsberatung im Einzelfall — bei Unsicherheit hilft eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Rechtsberatung weiter.

Wer von Papierlisten oder Excel-Tabellen auf ein digitales System für Unterweisungen umstellen will, stellt fast immer zuerst diese Frage: Darf ich das überhaupt online machen? Die ehrliche Antwort ist unbequemer, als viele Anbieter suggerieren. Es gibt keine einzelne deutsche Vorschrift, die die digitale Unterweisung pauschal erlaubt oder verbietet. Die Antwort hängt vom Unterweisungsthema ab — und genau das lässt sich paragrafenscharf auseinanderhalten.

Wo das Gesetz ausdrücklich „mündlich" verlangt

Drei Themen sind eindeutig geregelt. Bei Gefahrstoffen schreibt §14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wörtlich vor, dass Beschäftigte „anhand der Betriebsanweisung … mündlich unterwiesen werden". Bei biologischen Arbeitsstoffen verlangt §14 Biostoffverordnung (BioStoffV) fast wortgleich eine mündliche Unterweisung. Und im Strahlenschutz stellt §63 Abs. 3 Satz 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) knapp fest: „Die Unterweisung hat mündlich zu erfolgen." Alle drei Vorschriften fordern zusätzlich eine für die Unterwiesenen verständliche Form und Sprache.

Für diese drei Themenfelder ist die Lage damit klar: Ein reines Video, ein PDF zum Durchklicken oder ein Online-Quiz ohne mündlichen Bestandteil erfüllt die Pflicht nicht. Der Verordnungswortlaut verlangt ausdrücklich das gesprochene Wort — im Strahlenschutz mit der einzigen Ausnahme, dass die zuständige Behörde ein digitales Format zulassen kann (dazu unten). Betroffen sind davon weit mehr Betriebe als gedacht — jeder Betrieb mit Reinigungs-, Desinfektions- oder Arbeitsstoffen fällt unter die erste Regel, jede Pflege- und Gesundheitseinrichtung zusätzlich unter die zweite, jede Praxis mit Röntgengerät unter die dritte.

Wo kein Format vorgeschrieben ist

Für die allgemeine Unterweisungspflicht sieht es anders aus. §12 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verlangt, dass Beschäftigte „während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen" unterwiesen werden — der Wortlaut schreibt weder ein Format noch eine bestimmte Formulierung zur Verständlichkeit vor.

Die drei Wörter „während ihrer Arbeitszeit" sind dabei die entscheidende Grenze für selbstgesteuertes E-Learning. Ein Modul, das Beschäftigte „bei Gelegenheit" oder abends von zu Hause aus durcharbeiten sollen, entspricht der Vorgabe nicht — unabhängig davon, wie gut es inhaltlich ist. Digitale Formate müssen also innerhalb der bezahlten Arbeitszeit stattfinden und dort auch zeitlich Platz haben.

Ähnlich bei zwei weiteren häufigen Themen: §6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), einschlägig für die Unterweisung zur Bildschirmarbeit, und §12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), einschlägig für die Verwendung von Arbeitsmitteln, verlangen beide ausdrücklich eine „für die Beschäftigten verständliche Form und Sprache" — aber keiner der beiden Paragrafen enthält das Wort „mündlich". Formal schließen §12 ArbSchG, §6 ArbStättV und §12 BetrSichV ein digitales Format also nicht aus, solange Verständlichkeit und Arbeitszeit gewahrt bleiben.

ThemaRechtsgrundlageSteht dort „mündlich"?
Gefahrstoffe§14 Abs. 2 GefStoffVja, ausdrücklich
Biologische Arbeitsstoffe§14 BioStoffVja, ausdrücklich
Strahlenschutz (Röntgen)§63 Abs. 3 StrlSchVja, ausdrücklich — E-Learning nur mit behördlicher Zulassung
Allgemeine Unterweisung§12 Abs. 1 ArbSchGnein, kein Format vorgeschrieben — aber „während ihrer Arbeitszeit"
Arbeitsmittel§12 BetrSichVnein, aber „verständliche Form und Sprache"
Bildschirmarbeit§6 ArbStättVnein, aber „verständliche Form und Sprache"

Wo digitale Formate ausdrücklich zugelassen werden

Eine Stelle auf Verordnungsrang nennt E-Learning ausdrücklich beim Namen — und sie steht ausgerechnet in einem der drei mündlich-Themen. §63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV bestimmt: „Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgt, wenn dabei eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird und die Möglichkeit für Nachfragen gewährleistet ist." Wichtig ist die Konstruktion: Das digitale Format ist nicht frei wählbar, sondern von einer Zulassung im Einzelfall abhängig — und selbst dann nur mit Erfolgskontrolle und Rückfragemöglichkeit. Der Regelfall bleibt auch dort das gesprochene Wort.

Daneben spricht eine Technische Regel das Thema direkt an: die TRBS 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln" (Ausschuss für Betriebssicherheit / BAuA, Ausgabe November 2022). Abschnitt 4.3 Absatz 2 formuliert wörtlich: „Im Zusammenspiel mit Präsenzunterricht kann Unterricht auch in digitaler Form, z. B. als Video-Technologie oder E-Learning, durchgeführt werden, wenn ein ausreichendes Verständnis der Inhalte sichergestellt werden kann."

Auf die genaue Einordnung kommt es hier an. Diese Erlaubnis steht im Abschnitt zur Qualifizierung beauftragter Beschäftigter — also der vertieften Schulung für Personen, die formell mit dem Bedienen von Arbeitsmitteln mit besonderer Gefährdung beauftragt werden. Die TRBS selbst nennt als Beispiele Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Krane, Bagger und Lader. Sie bezieht sich nicht auf die einfachere, jährlich wiederkehrende Unterweisung nach §12 Abs. 1 BetrSichV, die die TRBS 1116 in einem eigenen Abschnitt behandelt.

Und die Erlaubnis gilt nur „im Zusammenspiel mit Präsenzunterricht". Digitale Formate sind dort also ausdrücklich eine Ergänzung, kein vollständiger Ersatz der Präsenzkomponente. Wer die Stelle als generelle Freigabe für E-Learning zitiert, überdehnt sie.

Der Maßstab, an dem die Berufsgenossenschaft misst

Wer nur die Paragrafen liest, übersieht die Vorgabe, die in der Aufsichtspraxis am häufigsten herangezogen wird. Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention" hält in Abschnitt 2.3.1 unter der Überschrift „Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln" fest: Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar. Wer sie einsetzt, muss nach derselben Stelle auf drei Punkte achten: Die Inhalte müssen arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden, es muss eine Verständnisprüfung stattfinden, und ein Gespräch zwischen Beschäftigten und Unterweisenden muss jederzeit möglich sein.

Das ist keine Rechtsnorm im formellen Sinn, sondern die Auslegung der Unfallversicherungsträger zu §4 DGUV Vorschrift 1 — genau die Auslegung aber, an der sich eine Prüfung durch die Berufsgenossenschaft orientiert. Die Richtung ist damit umgekehrt zu dem, was viele Anbieter nahelegen: Nicht das digitale Format ist der Normalfall, den man rechtfertigen darf, sondern die persönliche Unterweisung ist der Grundsatz, zu dem elektronische Medien hinzutreten. Das gilt auch bei den Themen, für die kein Paragraf ein Format vorschreibt.

Österreich: strenger und ausdrücklich geregelt

Für österreichische Betriebe ist die Lage eindeutiger — und enger. Die Arbeitsinspektion stellt klar, dass eine rein elektronische Unterweisung nicht ausreicht: Erstunterweisung und arbeitsplatzbezogene Unterweisung sind unmittelbar und persönlich durchzuführen. Elektronische Formate sind nur ergänzend für wiederkehrende, allgemeine Themen zulässig, und auch dann nur mit eindeutiger Identifikation, echter Verständnisprüfung und Rückfragemöglichkeit. Die vollständige Gegenüberstellung beider Rechtsordnungen steht im Artikel Unterweisung in Österreich: die Unterschiede zu Deutschland.

Was das für einen kleinen Betrieb bedeutet

Zwei Ebenen sind auseinanderzuhalten, und das löst den größten Teil der Unsicherheit auf.

Die Dokumentation der Unterweisung — wer, wann, welches Thema, welcher Nachweis — lässt sich digital führen; keine der genannten Vorschriften schreibt vor, dass die Aufzeichnung auf Papier zu erfolgen hat. Eine Einschränkung bleibt allerdings: Für die Bestätigung durch die unterwiesene Person verlangen §14 Abs. 2 Satz 7 GefStoffV und §14 Abs. 3 Satz 2 BioStoffV ausdrücklich eine Bestätigung „durch Unterschrift", §63 Abs. 6 Satz 2 StrlSchV verlangt, die Aufzeichnung „zu unterzeichnen". Ob eine digitale Bestätigung — Klick, Häkchen oder einfache elektronische Signatur — diese Unterschrift ersetzt, ist für diese Vorschriften nicht geklärt. Wer auf Nummer sicher gehen will, führt die Fristen und Inhalte digital und lässt die Bestätigung bei diesen drei Themen weiterhin handschriftlich zeichnen. Welche Angaben ein Nachweis enthalten muss, steht im Artikel Unterweisungsnachweis: Was muss dokumentiert werden?

Die Durchführung dagegen richtet sich nach dem Thema:

  • Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe und Strahlenschutz: Ein mündlicher Bestandteil ist zwingend — das Gespräch am Arbeitsplatz oder die Teambesprechung, nicht nur ein Lesetext. Ob ein Videocall mit Rückfragemöglichkeit das „mündlich" erfüllt, ist eine offene Frage: Der Wortlaut steht dem nicht entgegen, §14 Abs. 2 Satz 5 GefStoffV verlangt aber zusätzlich eine arbeitsplatzbezogene Durchführung, und die ist aus der Ferne schwerer zu belegen. Solange das nicht geklärt ist, trägt das Risiko, wer es darauf ankommen lässt. Die Grundlage der Unterweisung ist die schriftliche Betriebsanweisung nach §14 Abs. 1 GefStoffV.
  • Allgemeine Unterweisung, Bildschirmarbeit, Arbeitsmittel: kein gesetzliches Formatverbot, aber die Pflicht, verständlich und während der Arbeitszeit zu vermitteln, bleibt. Und auch hier gilt der Grundsatz der DGUV Regel 100-001: persönlich unterweisen, elektronische Medien als Hilfsmittel. Ein reines Durchklicken ohne arbeitsplatzspezifische Aufbereitung, Verständnisprüfung und Gesprächsmöglichkeit ist deshalb rechtlich riskant, auch wenn der Gesetzeswortlaut es nicht ausdrücklich verbietet.
  • Vertiefte Qualifizierung mit förmlicher Beauftragung: Die TRBS 1116 erlaubt digitale Anteile ausdrücklich, aber nur kombiniert mit Präsenzanteilen.

Ein System zur Fristenverwaltung und Nachweis-Dokumentation ersetzt in keinem Fall die inhaltliche Durchführung. Es hilft, den richtigen Zeitpunkt nicht zu verpassen und den Nachweis danach lückenlos zu führen — die Unterweisung selbst führen Sie weiterhin im Betrieb durch.

Kurz zusammengefasst

  • Es gibt keine einzelne Vorschrift, die digitale Unterweisung allgemein erlaubt oder verbietet.
  • §14 Abs. 2 GefStoffV, §14 BioStoffV und §63 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV verlangen ausdrücklich „mündlich" — hier reicht ein reines Online-Modul nicht aus.
  • §12 Abs. 1 ArbSchG, §6 ArbStättV und §12 BetrSichV schreiben kein Format vor, verlangen aber Verständlichkeit — und §12 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG zusätzlich, dass die Unterweisung „während ihrer Arbeitszeit" stattfindet.
  • Die DGUV Regel 100-001 (Abschnitt 2.3.1) ist der Maßstab der Berufsgenossenschaft: grundsätzlich persönlich unterweisen, elektronische Medien als Hilfsmittel — mit arbeitsplatzspezifischer Aufbereitung, Verständnisprüfung und jederzeit möglichem Gespräch.
  • §63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV lässt E-Learning ausdrücklich zu, aber nur mit behördlicher Zulassung, Erfolgskontrolle und Rückfragemöglichkeit; die TRBS 1116 (Abschnitt 4.3 Abs. 2) erlaubt digitale Formate nur kombiniert mit Präsenzunterricht und nur für die vertiefte Qualifizierung beauftragter Beschäftigter.
  • In Österreich ist eine rein elektronische Unterweisung nach Auskunft der Arbeitsinspektion nicht ausreichend.
  • Die Dokumentation lässt sich digital führen — sie ist von der Durchführung zu trennen. Offen bleibt, ob eine digitale Bestätigung die bei Gefahrstoffen, Biostoffen und im Strahlenschutz verlangte Unterschrift ersetzt.

Quellen

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